SATZUNG DES 1.TENNISCLUB TRIPPSTADT E.V

Art. 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen 1.Tennisclub Trippstadt e.V. (1.TCT).
Er hat seinen Sitz in Trippstadt.

Der Verein ist in das Vereinsregister bei Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen und gehört dem Tennisverband Pfalz an.

Art. 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports durch seine Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Tennisspielbetriebes unter den Mitgliedern während der Freiluftsaison auf der vereinseigenen Tennisanlage. Der Verein ist frei von rassischen, parteilpolitischen und konfessionellen Tendenzen.
Art. 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt gem. Art.2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Betragsrückzahlung oder auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt, notwendige Auslagen können erstattet werden.

Art. 4 Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag begehrt werden. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Vereinssatzung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.

Die Mitgliedschaft kann als aktives Mitglied oder als passives Mitglied erworben werden. Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind Jugendliche.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind Kinder.

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft  verliehen werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme als Vereinsmitglied durch den Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) des Mitglieds. Diese Kündigung muss spätestens am 31. Dezember dem Vorstand vorliegen. Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Ein Ausschluss kann, nachdem das Mitglied in der Angelegenheit vom Vorstand gehört wurde, ausgesprochen werden

  • Wegen Handlungen des Mitglieds die gegen den Verein, seine Zwecke, sein Ansehen oder sein Vermögen gerichtet sind.
  • Wegen wiederholter absichtlicher oder grob fahrlässiger Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Ordnungen des Vereins.
  • Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und seit der letzten Mahnung mindestens 4 Wochen verstrichen sind.

Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied das Recht schriftlichen Einspruchs binnen  4 Wochen seit Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein.

Art. 5 Haftungsausschluss
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich Mitglieder in Ausübung des Tennissports oder anderer Aktivitäten des Vereins zuziehen. Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder bei einer Versicherungsgesellschaft innerhalb eines vom Vorstand festzulegenden Rahmens gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.
Art. 6 Gebühren und Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und wiederkehrende Jahresbeiträge. Ehrenmitglieder sind von Gebühren und Beiträgen befreit. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Gebühren- und Beitragsordnung für aktive und passive Mitglieder. In ihr werden die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge, die Modalitäten der zu zahlenden Gebühren und Beiträge, die Staffelung der Beiträge für Jungendliche, Kinder, Auszubildende und Studenten sowie Ermäßigung, Erlass und Stundung von Gebühren und Beiträgen festgelegt. Über Änderungen der Gebühren- und Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Bedarfsfall kann die Jahreshauptversammlung für die Mitglieder eine einmalige Umlage festlegen.
Art. 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse.
Art. 8 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Die Jahreshauptversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Bei Vorliegen besonderer Notwendigkeiten kann der Vorstand weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, muss der Vorstand binnen 4 Wochen nach Eingang dieses schriftlichen Verlangens eine Mitgliederversammlung einberufen.

Zu den Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung die Vereinsmitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Aufgabe ist insbesondere:

  • Entgegennahme und Anerkennung der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme des Rechnungs- und Kassenprüfberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung von Gebühren und Beiträgen
  • Festsetzung des jährliches Haushaltsplans
  • Durchführung von Wahlen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • bis zu 3 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Darüber hinaus bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.

Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und nach außen. Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten der Verein im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und fasst die weiteren, zur Leitung des Vereins und der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Beschlüsse.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, worin u.a. die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind. Er erlässt eine Spiel- und Platzordnung und überwacht deren Einhaltung.

Weiterhin ist er insbesondere zuständig für:

  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • Aufstellen des jährlichen Haushaltsplanvoranschlags
  • Buchführung und Rechnungslegung
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende formlos mindestens 3 Tage vorher ein. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.

Art. 10 Ausschlüsse
Zur Erledigung besonderer, ständiger oder einmaliger Aufnahmen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Sie enden nach Erledigung der Aufgabe, spätestens jedoch mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Ein Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Die Ausschussmitglieder sind nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen einzuladen, um dem Vorstand über den aktuellen Stand der Ausschussarbeit zu berichten. Die Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen.
Art. 11 Anträge, Beschlussfassung, Protokollierung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Angelegenheiten auf die Tagesordnung beim Vorstand schriftlich verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die entsprechend ergänzte Tagesordnung bekannt zu geben.

In der Mitgliederversammlung können Anträge zu Themen der Tagesordnung von jedem Mitglied gestellt werden. Zu Themen, die nicht in der mitgeteilten Tagesordnung aufgeführt wurden, können Anträge nur gestellt werden, wenn diese Angelegenheit zuvor mit 2/3 Mehrheit nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Anträge gestellt werden.

Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse, so weit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit.

Im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsvorsitzenden; in der Mitgliederversammlung kommt bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, in jedem Fall beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die u.a. enthalten sollen:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • Die Teilnehmerliste mit Zahl der Teilnehmer
  • Die Tagesordnung
  • Den Wortlaut der Beschlüsse
  • Die Abstimmungsergebnisse der Beschlussfassungen.

Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Art. 12 Wahlen
Jedes volljährige Vereinsmitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Zur Durchführung von Wahlen kann der Vorstand auf den Mitgliederversammlungen einen Wahlvorstand wählen lassen. Wenn für eine Wahl mehrere Kandidaten bestehen, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Steht für eine Wahl nur ein Kandidat bereit, kann die Wahl durch Handzeichen geschehen. Jede Personenwahl ist einzeln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Scheidet ein Amtsträger des Vereins während seiner Amtsperiode aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Amtsträgers für die restliche Amtszeit der Wahlperiode erfolgen.
Art. 13 Rechnungsprüfung
Die vom Kassenwart zu erstellende und zum Jahresende abzuschließende Jahresrechnung ist von 2 Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung abzugeben. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Art. 14 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Art. 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt gemäß der zwischen dem 1.TCT und der Ortsgemeinde Trippstadt bestehenden vertraglichen Regelung der Gemeinde Trippstadt zu mit der Maßgabe, diese Mittel für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung in der Gemeinde zu verwenden.
Art. 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung basiert im wesentlichen auf der Satzung, die auf der Gründungsversammlung Am 19.1. 1987 in Trippstadt einstimmig beschlossen worden war, sowie auf dem den von den Jahreshauptversammlungen am 26.2.1988 und 17.12.1989 beschlossenen Änderungen. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 19.3.2006 von der Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit genehmigt und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Trippstadt, den 19.März 2006

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